AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 04.2019

§1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Zettatec Datentechnik GmbH gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH. Die Lieferungen und Leistungen der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH den Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluss des Geschäfts zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen aller Art.
(3) Soweit der Vertragspartner von der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH Software (Betriebssysteme oder sonstige Programme) bezieht, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf den Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und etwaige Handbücher sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.
(4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
(5) Wird dem Kunden neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. unserer Hausbank. Lehnen diese den Antrag des Kunden ab, so bleibt es uns auch ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurück zu treten oder auf die Erfüllung durch den Kunden zu bestehen. Wurde bereits Ware vor Ablehnung des Auftrages ausgeliefert, so willigt der Kunde ein, dass wir diese Ware unter Betreten des Lagerortes zur Sicherung an uns nehmen.

§2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH sind freibleibend. Bestellungen unseres Kunden sind verbindliche Angebote. Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH kann das Angebot des Kunden nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware oder durch Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von acht Tagen annehmen.
(2) Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartner der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Konkurs- oder Vergleichseröffnung herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.
(3) Wird dem Kunden neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. unserer Hausbank. Lehnen diese den Antrag des Kunden ab, so bleibt es uns auch ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurück zu treten oder auf die Erfüllung durch den Kunden zu bestehen. Wurde bereits Ware vor Ablehnung des Auftrages ausgeliefert, so willigt der Kunde ein, dass wir diese Ware unter Betreten des Lagerortes zur Sicherung an uns nehmen.

§3 Lieferbedingungen und Leistungszeit
(1) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH durch Lieferanten und Hersteller.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH die Lieferung im Wesentlichen erschweren oder unmöglich machen und von der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH nicht zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, gleichgültig ob diese Ereignisse bei der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mind. 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
(4) Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH haftet für Verzugsschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich möglich, wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sogenannte entfernte Schäden sind durch die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH nicht auszugleichen. Die Verzugsentschädigung wird insgesamt auf höchstens bis zu 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass der verbleibende Umfang der Ersatzpflicht in keinem vertretbaren Verhältnis zur Schadenshöhe steht. In diesem Falle beträgt die Obergrenze 50 % des Rechnungswertes.
(5) Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
(6) Sollte der Kunde in Abnahmeverzug bei vorheriger Aufforderung zur Abnahme mit Fristsetzung von wenigstens 2 Wochen und unter gleichzeitigem Hinweis auf die Fälligkeit geraten, so ist die Fa. ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH berechtigt, bei Eintreten des Abnahmeverzuges 80 % des Auftragswertes einzufordern.
(7) Die Lieferungen erfolgen ab Werk, zzgl. Fracht.
(8) Zum Zwecke der Kreditprüfung können Bankauskünfte oder Wirtschaftsinformationsdienste die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.

§4 Zahlungsbedingungen
(1) Als Preise gelten die für die jeweilige Lieferung oder Leistung am Tag der Bestellung gültigen Listenpreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart. Der Preis für Dienstleistungen ist sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt. Der Preis für Hard- und Softwarelieferungen ist sofort bei Lieferung ohne Skontoabzug fällig.
(2) Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
(3) Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
(4) Verzug tritt bei Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
(5) Alle Forderungen sind sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens). In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
(7) Für jedes eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 150,00 zzgl. der gesetzl. USt fällig.
(8) Sollte der Auftragswert EUR 5.000,00 übersteigen, so ist die Fa. ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH berechtigt,eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung einzufordern.
(9) Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort füllig.
(10) Ist der Kunde Kaufmann und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so hat er vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins, mindestens jedoch 9% pro Jahr zu zahlen. Ergibt sich hieraus ein Betrag der höher ist als der von 8% über dem Basissatz, ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass unser Schaden niedriger ist als die Pauschale.
(11) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(12) Für den Fall, dass Leasing, Miete oder Teilzahlung vereinbart wurde, wird automatisch der gesamte Kaufpreis zur Zahlung fällig, wenn der Kunde um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Die Zahlung einer Rate gilt stets als Anerkennung der Teilzahlungsvereinbarung.

§5 Abtretungsverbot
(1) Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

§6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Betriebsräume verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt Ist die Ware am Lager und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt nicht für Bringschulden und für Bestellungen im Versandhandel.

§7 Haftungsausschlüsse
(1) Der Vertragsgegenstand wurde durch die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH umfangreichen Prüfungen unterworfen. Dennoch ist es auf Grund der großen Anzahl der Anwendungsmöglichkeiten denkbar, dass bestimmte, auch programmtechnische, Konstellationen eintreten, die zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorgesehen werden konnten.
Der Käufer stimmt daher einem umfassenden Haftungsausschluss zu, wonach die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH für Schäden des Käufers nicht einzustehen hat. Ein Schadensersatzanspruch auf Grund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH bleibt selbstverständlich vorbehalten.

§8 Geheimhaltung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit wie dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§9 Gewährleistung- und Haftung
(1) Die Garantiebestimmungen des Herstellers werden an den Endkunden weitergegeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung werden die Arbeitskosten zur Fehlerfeststellung und der Komponentenaustausch entsprechend dem Arbeitsaufwand kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Die Versandkosten für den Komponentenvorabausstauch werden vom Endkunden übernommen.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
(3) Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware mitzuteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an uns zu schicken.
(a) Sofern die gelieferte Sache im Rahmen einer Systemeinheit verwendet wird, hat der Käufer auf Verlangen der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH zur Überprüfung eines behaupteten Mangels die komplette Systemeinheit der Firma ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH anzuliefern und zur Verfügung zu stellen.
(b) Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so hat er die Kosten für Fahrt und Arbeitszeit eines Monteurs von der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH nach den jeweils gültigen Fahrt- und Stundensätzen zu erstatten.
(c) Dies gilt nicht, wenn die Überbringung der kompletten Systemeinheit an die Firma ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH für den Käufer unzumutbar ist. In diesem Fall sind Kosten für Fahrt und Arbeitszeit nur dann vom Käufer zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass kein Gewährleistungsrecht des Käufers gegeben ist.
(5) Der Käufer kann grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Folgeschäden aus mangelhaften Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(6) Die ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
(7) Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.
(8) Eine besondere Beschaffenheit der von der ZETTATEC DATENTECHNIK GMBH GmbH verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.

§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.
(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller/Distributor, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Käufer die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, digitale Inhalte, Rechte und Lizenzen bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und etwaiger durch die Herausgabe entstehenden Forderungen einzubehalten. Die Kosten der Herausgabe inklusive aller eventuell notwendiger Medien trägt hierbei der Kunde.
(7) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

§11 Schutz- und Urheberrecht
(1) Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit diese auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt zurückzuführen sind. Wir sind grundsätzlich bemüht, dem Käufer das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl das Produkt so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen erstatten.
(2) Hat der Käufer das von uns gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder haben wir aufgrund von Anweisungen des Käufers das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Käufer verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.
(3) Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörende Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerungen unserer Hardware. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung oder ein Kostenersatz durch uns für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

§12 Export
(1) Der Export unserer Ware in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, unabhängig davon, dass der Käufer selbst verpflichtet ist, die gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Gilching.
(2) Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne § 38 ZPO, gilt ausschließlich der Gerichtsstand des Amtsgerichtes Starnberg, sowie des Landgerichtes München als vereinbart.
(3) Im internationalen Rechtsverkehr gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Im Falle, dass der Käufer ein Kaufmann im Sinne des § 39 ZPO ist, verbleibt es auch in diesem Falle bei dem Gerichtsstand des Amtsgerichtes Starnberg, bzw. des Landgerichtes München.

§14 Teilnichtigkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.

§15 Datenschutz
(1) Alle Daten werden gemäß der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert. Soweit zur Geschäftsabwicklung oder nach anderen Gesetzen und Vorschriften notwendig oder angemessen, geben wir die Daten auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen weiter. Die vollständige oder teilweise Datenweitergabe erfolgt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, insbesondere an unsere selbständigen und unselbständigen Tochtergesellschaften, Handelsagenturen und -vertreter, Filialen, Geschäftsstellen, Steuer- und Wirtschaftsberater und Bankinstitute.